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Am 16.05.2024 von Emil Löxkes
Die Arbeitsgruppe „Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft“ (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat sich umfassend mit dem Einfrieren von Lebensmitteln tierischer Herkunft befasst und hierzu eine Handreichung veröffentlicht. Im Vordergrund steht dabei das Einfrieren von frischem Fleisch sowie das Einfrieren von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Ebene des Lebensmitteleinzelhandels.
Die AFFL befasst sich zunächst mit dem Einfrieren von frischem Fleisch und verweist dabei auf die einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach frisches Fleisch ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der Schlachtung und Zerlegung eingefroren werden muss. Dabei ist vor dem Einfrieren erforderlichenfalls eine gewisse Reifezeit zu berücksichtigen. Sodann wird darauf hingewiesen, dass Lebensmittelspenden von gemeinnützigen Einrichtungen dem Bereich des Einzelhandels zuzuordnen sind und Fleisch im Rahmen von Einzelhandelstätigkeiten zum Zwecke der Umverteilung auch zu einem späteren Zeitpunkt eingefroren werden darf, wenn die entsprechenden Vorgabenbeachtet werden, die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 explizit genannt werden. Darüber hinaus soll hierdurch grundsätzlich keine Zulassungspflicht ausgelöst werden.
Von besonderer Praxisrelevanz ist darüber hinaus der folgende Hinweis der AFFL, dass die bisherige Praxis, Fleisch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums einzufrieren und zu einem späteren Zeitpunkt zu verwenden und in verarbeiteter Form in den Verkehr zu bringen, weiterhin zulässig ist. Voraussetzungen sollen danach die Dokumentation des Einfrierdatums sowie ggf. ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sein. Es wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn Fleisch auf der der Schlachtung/Zerlegung nachgelagerten Produktionsstufe zum Zwecke der späteren innerbetrieblichen Verarbeitung eingefroren wird.
Soll das Fleisch allerdings tiefgefroren abgegeben werden, sind verschiedene Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum einen kann in diesem Fall die Abgabe an andere Lebensmittelunternehmer eine Zulassungspflicht auch für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels auslösen, falls es sich nicht um eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene handelt. Zum anderen sind die Vorschriften der TLMV (Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel) sowie die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV zu berücksichtigen.
Quelle und weiterlesen unter: https://bvlk.de/news/affl-handreichung-einfrieren-von-lebensmitteln-tierischer-herkunft-zwei-verschiedene-haltbarkeitsangaben-auf-einer-packung.html