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Am 02.03.2022 von Emil Löxkes
Die Öko-Verordnung ist das Bio-Grundgesetz. Seit dem 1. Januar 2022 muss der neue Rechtsrahmen angewendet werden. Damit verliert die bisherige Öko-Verordnung (die Öko-Basisverordnung VO 834/2007 sowie die Durchführungsverordnungen VO 889/2008 für den EU-Binnenmarkt sowie die VO 1235/2008 für Importe aus Drittländern) ihre Gültigkeit.
Die Regeln für Bio werden seit dem Inkrafttreten der EU-Öko-Verordnung im Jahr 1992 stetig über Änderungsverordnungen an den aktuellen Stand von Praxis und Forschung angepasst.
Einer ersten großen Überarbeitung wurde das Bio-Recht 2006 bis 2008 unterzogen. Von 2014 bis 2021 gab es eine zweite umfangreiche Überarbeitung der Öko-Verordnung. Diese fand ihren ersten Abschluss mit der Verabschiedung einer neuen Öko-Basisverordnung (VO (EU) 2018/848) im Juni 2018. Seitdem wurde die neue Öko-Basisverordnung durch eine Reihe von Rechtsakten in allen Bereichen ergänzt – von konkreten Festlegungen zu Ställen und Ausläufen für Bio-Tiere und Listen zugelassener Bio-Betriebsmittel oder Bio-Lebensmittelzutaten bis hin zu präziseren Anforderungen an die Öko-Kontrolle und an Bio-Importe aus Drittländern.
Innerhalb der letzten drei Jahre sind über 20 Rechtsakte erlassen worden. Diese ändern oder ergänzen die neue Öko-Basisverordnung 2018/848. Wer wissen will, was die Öko-Verordnung alles regelt, muss also die Öko-Basisverordnung und die Rechtsakte und die darin vorgenommenen Änderungen gemeinsam ansehen.
Darüber hinaus muss Deutschland – ebenso wie andere Mitgliedsstaaten – seinen nationalen Rechtsrahmen an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung anpassen. Das Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und des Öko-Kennzeichengesetzes läuft in Deutschland. Die Änderung ist des ÖLG ist ebenfalls seit dem 1.1.2022 gültig. Derzeit werden zwei Rechtsverordnungen erarbeitet: die Kontrollstellen-Zulassungsverordnung und eine Verordnung zur Außer-Haus-Verpflegung.
Quelle: boelw.de