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Digitale-Inhalte-Richtlinie: Diese neuen Rechte haben Verbraucher bei Software

Am 01.03.2022 von Emil Löxkes

Smartphone, Laptop, Smartwatch oder Streamingdienste und Digitalabos: In unserem Alltag nutzen wir eine Vielzahl an digitalen Geräten und Dienstleistungen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Software nicht richtig funktioniert oder Updates fehlschlagen. Die neue Digitale-Inhalte-Richtlinie soll nun die Rechte von Verbrauchern stärken. Wir klären, welchen Anspruch Sie haben.

Das ist sicher schon fast allen einmal passiert: Man lädt ein Update für eine App herunter und die Anwendung funktioniert schlechter als zuvor. Oder die Software des Computers läuft nicht reibungslos, eine Aktualisierung ist aber nicht verfügbar.

Genau diese Hürden soll ein neues Gesetz nun ändern und die Rechte von Verbrauchern stärken: Die Digitale-Inhalte-Richtlinie bringt ab 2022 neue Verbraucherrechte bei digitalen Produkten und Dienstleistungen, zum Beispiel eine Aktualisierungspflicht für Unternehmen und ein Gewährleistungsrecht für Verbraucher.

ÖKO-TEST hat mit Prof. Dr. Steffen Kroschwald von der Fakultät für Wirtschaft und Recht an der Hochschule Pforzheim gesprochen, welche Ansprüche Sie im Einzelnen haben und wie Sie diese am besten durchsetzen.

Digitale-Inhalte-Richtlinie: Was bedeutet das Gesetz für Verbraucher

Die Richtlinie garantiert Verbrauchern neue Rechte für Software und Updates: Das Gesetz regelt Verbraucherverträge zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen.

Für welche Verträge gilt das Gesetz?

Die neue Richtlinie ist für alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gültig. Die Bundesregierung erklärt, dass sich das Gesetz auf die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Software, Mediendownloads wie E-Books, Webanwendungen, aber auch auf digitale Dienstleistungen wie zum Beispiel Videostreaming, Cloudservices, soziale Netzwerke und Messengerdienste erstreckt.

Eine Besonderheit: Die Digitale-Inhalte-Richtlinie bezieht sich nicht nur auf Verbraucherverträge, bei denen Sie einen bestimmten Preis zahlen, sondern gilt auch dann, wenn Sie zusätzlich oder statt einer Bezahlung personenbezogene Daten bereitstellen. Das ist zum Beispiel bei sozialen Netzwerken oder Apps oft der Fall.

Steffen Kroschwald, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Pforzheim, sieht in diesem sehr breiten Anwendungsbereich der neuen Richtlinie einen bedeutenden Vorteil: Die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen und Inhalte für Verbraucherinnen und Verbraucher ist damit erstmals zentral im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

"Das Gesetz erkennt dabei außerdem die Realität an, dass Anbieter nur scheinbar kostenfreier Apps und Dienste im Gegenzug häufig personenbezogene Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer verarbeiten. Dass solche Anbieter nicht auch noch mit geringeren Verbraucherschutzanforderungen belohnt, sondern ihre Dienste anderen kommerziellen Angeboten gleichgestellt werden, war überfällig", so der Experte weiter.

Diese neuen Rechte gelten bei Software, Digitalabos und Co.

Das neue Gesetz regelt die Pflicht seitens der Unternehmen zur mangelfreien Leistung. Das bedeutet, dass Verbraucher umfassende Gewährleistungsrechte erhalten, die das deutsche Recht bislang nur bei beispielsweise Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt. Die Gewährleistungsrechte gelten für mindestens zwei Jahre.

Digitale-Inhalte-Richtlinie: Verbraucher haben Anspruch auf Nacherfüllung

Konkret haben Verbraucher künftig im Falle eines Mangels bei einem digitalen Produkt mehr Rechte: Sie haben einen Anspruch auf Nacherfüllung, also die Nachbesserung eines Produkts oder die erneute Bereitstellung. Zusätzlich können Kunden den Vertrag bei einem Mangel beenden und haben ein Recht auf Minderung, auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche können sie geltend machen.

Produktmängel digitaler Angebote sind damit klar geregelt und Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein umfassendes Recht, das sie auch einfordern können. So können sie individuell gegen Unternehmen vorgehen und beispielsweise eine Nachbesserung verlangen, wenn die Software nicht mehr funktioniert oder Funktionen einer App fehlschlagen.

Prof. Dr. Kroschwald sieht aber einen noch größeren Hebel: "Da die neue Regelung auf einer sogenannten vollharmonisierenden EU-Richtline beruht, ist das so geschaffene Verbraucherschutzniveau europaweit einheitlich und die Anforderungen überall gleich. Es werden dadurch zumindest europaweit Standards gesetzt und Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auch Verbraucherverbände und -organisationen haben mit dieser neuen Rechtsgrundlage ein mächtiges Druckmittel in der Hand, Unternehmen auch zum digitalen Verbraucherschutz zu bewegen."

Richtlinie verpflichtet Unternehmen zu Aktualisierungen

Eine weitere wichtige Neuheit des Gesetzes: Unternehmen müssen Aktualisierungen wie funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates bereitstellen. Die digitalen Produkte und Anwendungen sollen damit funktionsfähig bleiben und keine Sicherheitslücken entstehen. Die Aktualisierungspflicht für Unternehmen ist zeitlich nur auf einen maßgeblichen Bereitstellungs- und Verwendungszeitraum begrenzt und besteht damit häufig länger als klassische Mängelrechte.

Für Prof. Dr. Kroschwald ist dieser Aspekt der zentrale Vorteil der Digitale-Inhalte-Richtlinie: Wenn künftig beispielsweise Schadsoftware im Umlauf oder die Sicherheit digitaler Produkte anderweitig gefährdet ist, besteht nun für Unternehmen die Pflicht, Aktualisierungen bereitzustellen und Verbraucher darauf hinzuweisen.

Auch unabhängig vom Sicherheitsaspekt ist die Updatepflicht für digitaler Produkte wertvoll: "Da sich die Technik schnell weiterentwickelt, sind Verbraucher heute darauf angewiesen, dass zum Beispiels Apps und Dienste regelmäßig aktualisiert werden, um funktionsfähig zu bleiben und in sich verändernden Umgebungen und auf Geräten eingesetzt werden können", so Kroschwald.

Konkret können Verbraucher dann zum Beispiel bei einem Streamingdienst Nachbesserungen verlangen, wenn die Anwendung nicht reibungslos läuft oder Datenschutz- und Sicherheitsupdates für Smartphone-Apps einfordern. In der Folge können auch weitere Ansprüche etwa auf eine Preisreduzierung bestehen, wenn das digitale Abo oder eine App auf dem Smartphone oder Fernseher längere Zeit nicht funktionieren. Wie die Rechtsprechung im Einzelnen aussieht, muss sich allerdings erst noch zeigen.

Ein Wermutstropfen der neuen Richtlinie ist die Beschränkung der Verpflichteten auf den Begriff "Unternehmer". Damit sind im Gesetzestext die Verkäufer und nicht zwingend die Hersteller selbst gemeint. Verkäufer und Händler digitaler Produkte haben in manchen Fällen selbst keinen Einfluss auf die Funktionen und Updates von Software und müssen dies dann von ihren Lieferanten in der Lieferkette rückwärts bis zum Hersteller einfordern. Gerade bei digitalen Produkten mit einer langen Lieferkette kann es deshalb im Einzelfall kompliziert sein, mit der neuen Richtlinie eine nachhaltige technische und qualitative Verbesserung zu bewirken.

Wann gilt die neue Digitale-Inhalte-Richtlinie?

Die EU hat die Digitale-Inhalte-Richtlinie, genauer die EU-Richtlinie "über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen", bereits 2019 beschlossen. Die Mitgliedstaaten der EU waren damit aufgefordert, die Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen. In Deutschland tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ab 01. Januar 2022 in Kraft.

Wichtig zu wissen: Das Gesetz gilt nicht rückwirkend, ist aber auch auf laufende digitale Abos anzuwenden. Diese digitalen Dienstleistungen sind in die Zukunft gerichtet und fallen deshalb unter die neue Richtlinie. Zudem gilt die Digitale-Inhalte-Richtlinie EU-weit, einzelne Länder können die Richtlinie also nicht herabstufen oder sich nicht daran halten.

Quelle: ökotest.de