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Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen Verband der Küchenleitung e.V. (VKK). Er hat seinen Sitz in Hünstetten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte „Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziel des Verbandes ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Leiter und Leiterinnen von Küchen der Gemeinschaftsverpflegung insbesondere durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch und durch die Organisation von Veranstaltungen. Diese Verbesserung des Kenntnisstandes aller Mitglieder wird im Interesse einer optimalen Versorgung der Patienten und Gäste angestrebt. Gleichzeitig soll die besondere Stellung der Küchenleiter/innen der Branche im unmittelbaren beruflichen Umfeld und in der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden. Der Verband soll beratenden Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren nehmen, die den Bereich der Gemeinschaftsverpflegung berühren. Und damit auch die Arbeit in den Küchen dieser Einrichtungen beeinflussen.
Das Selbstvertrauen der Mitglieder des Berufsstandes soll durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit gestärkt werden.

§ 3

Der Verein kann ordentliche und außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die aktiv die Funktion des Küchenleiter/der Küchenleiterin oder dessen/deren unmittelbare Stellvertreter/in in einer Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung ausüben. Der Nachweis ist zu erbringen. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die durch ihre Arbeit engen Kontakt zum Berufsstand der Küchenleiter/innen haben und die Zielsetzung des Vereins unterstützen.

§ 4

Das Mitglied kann zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verbandsgeschäftsstelle. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss befindet in diesem Falle die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beitragsrückstand von einem Jahr und einem Monat führt, nach erfolgter Mahnung mit Ausschlussankündigung, automatisch zum Ausschluss.

§ 5

Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder, die durch Erreichen der Altersgrenze, oder durch Berufsunfähigkeit, durch Arbeitslosigkeit oder durch Mutterschaftsurlaub kein Einkommen aus der Berufstätigkeit haben, können auf Antrag dauerhaft oder vorübergehend von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident) und einem gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Schriftführer und dem Kassenverwalter (engerer Vorstand). Jeder der zwei Vorsitzenden ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstands vertretungsberechtigt. Dem Vorstand gehört weiter ein Fachbeirat von drei gleichberechtigten Mitgliedern an (erweiterter Vorstand/ Gesamtvorstand). Diesem Gesamtvorstand sollten mindestens drei Mitglieder aus dem Bereich der Altenpflegeeinrichtungen angehören. Der engere Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, bei Entscheidungen, mit finanzieller Auswirkung von mehr als € 10.000,— ist der Gesamtvorstand zu befragen. Der Gesamtvorstand trifft seine Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt im Regelfall 14 Kalendertage, bei verkürzter Einladung fünf Kalendertage. Die Mitglieder des Gesamtvorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor und einen Ersatzrevisor. Für besondere Verdienste können die Ehrenmitgliedschaft und die Ehrenfunktion in der Stufe der vorher ausgeübten Funktion durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins eingeladen. Hierbei wird die Tagesordnung mitgeteilt.

§ 9

Die Mitgliederversammlung des Vereins wird von seinem Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Die festgesetzte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden, jedoch nicht um die Tagesordnungspunkte „Wahl des Vorstands“ oder „Änderung der Satzung“. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Außerordentliche Mitglieder haben jedoch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Beteiligung an der Beratung. Es zählt bei allen Beschlussfassungen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins, oder zur Änderung des Vereinszwecks von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10

Der Vorstand ist berechtigt, die Aufgaben der laufenden Verwaltung einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin oder einem Sekretariat zu übertragen.

§ 11

Die Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder erfolgen in der Zeitschrift GV Manager, die somit offizielles Organ des Vereins ist. Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrags kostenlos.

§ 12

Die Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann auf Dritte übertragen werden. Gleiches gilt für Maßnahmen der Mitgliederwerbung und der Öffentlichkeitsarbeit. Die Verantwortung des Vorstands bleibt davon unberührt.

§ 13

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Deutschen Hospiz- und Palliativ-Stiftung, Aachener Straße 5, 10713 Berlin, zugeführt.

§ 14

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird, dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern durch Veröffentlichung im offiziellen Organ des Vereins mitzuteilen.
Die vorstehende Satzung wurde am 09. September 1992 er­richtet. Am 22. Januar 1993 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung § 2/Absatz 1 geändert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. November 1993 wurde § 7 in Teilen geändert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom ­­08. November 1999 wurden die §§ 5 und 7 in Teilen geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2011 wurden die §§ 7 und 13 in Teilen geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 2014 wurden die §§ 1, 2, 3, 4, 7 und 11 geändert bzw. in Teilen geändert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2022 wurde § 7 in Teilen geändert.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Der Verein ist unter der Nr. VR 5086 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.