Am 29.12.2021 von Emil Löxkes
Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind Herkunftsinformationen EU-weit verpflichtend anzugeben.
Grundlage für diese Kennzeichnung ist die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) Nr. 1337/2013.
Die Vorschriften sehen für die Abgabe von Produkten an den Endverbraucher Folgendes vor:
Die Angabe der Partienummer gehört ebenfalls zu den Pflichtinformationen.
Was gilt bei der Rindfleischetikettierung?
Mit der Etikettierung von Rindfleisch wurde ein System der Herkunftssicherung für Rindfleisch geschaffen, das zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkennzeichnung gilt. Eingeführt wurde die Etikettierung von Rindfleisch im Anschluss an das Auftreten von BSE im Jahr 2000. Rechtliche Grundlage für die Etikettierung von Rindfleisch ist die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission. In Deutschland sind diese EU-rechtlichen Regelungen durch das Rindfleischetikettierungsgesetz und die Rindfleischetikettierungs-Verordnung in nationales Recht umgesetzt worden.
Die Etikettierungspflicht erstreckt sich auf frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch in Form von Fleischstücken, Fleischteilstücken und Fleischabschnitten sowie Hackfleisch. Jeder Marktteilnehmer, der Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarktet (verkauft), muss dieses auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs mit den obligatorischen Angaben etikettieren. Zudem sind auch die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse „Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch“ etikettierungspflichtig.
Bei Rindfleisch, das aus der EU stammt, müssen folgende Pflichtangaben gemacht werden:
Rinder, die weniger als zwölf Monate alt sind, werden unterteilt in Kälber (Schlachtalter weniger als 8 Monate) und Jungrinder (Schlachtalter von 8 bis weniger als 12 Monate), deren Fleisch zusätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den entsprechenden Angaben zu kennzeichnen ist (Anhang VII Teil I Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Die deutsche Bezeichnung des Lebensmittels lautet „Kalbfleisch“ und „Jungrindfleisch“.
Im Falle von Rinderhackfleisch sind nachstehende Angaben verpflichtend:
Von den Marktteilnehmern können freiwillig zusätzliche Angaben auf den Etiketten gemacht werden; diese müssen jedoch objektiv, durch die Kontrollbehörden überprüfbar und für die Verbraucherschaft verständlich sein.
Quelle: bmel.de