Am 28.12.2021 von Emil Löxkes
Seit Samstag, 3. Juli 2021, ist das neue Verpackungsgesetz, VerpackG2, in Kraft. Hiermit gelten folgende Neuerungen in drei Stufen:
Akut ab dem 3. Juli 2021:
- Rücknahme-/Verwertungspflichten nach § 14 (neu: Mehrwegverpackungen)
- Informationspflichten gegenüber Endverbrauchern nach § 15 durch Letztvertreiber
- Bereitstellen finanzieller und organisatorischer Mittel
- Möglichkeit der Bevollmächtigung für ausländische Hersteller
- Informationspflichten für Systeme nach § 14
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Systeme
- Insolvenzfeste Sicherheitsleistung der Systeme
- Elektronische Signatur für Sachverständige bezüglich Mengenstromnachweisen
- Im Verpackungsregister LUCID: u.a. Angabe europäische/internationale Steuernummer
Zweite Stufe ab 1. Januar 2022:
- Nachweispflicht bezüglich Rücknahme-/Verwertungspflichten nach § 15
- Selbstkontrolle zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation nach § 15
- Einwegpfandpflichten nach § 31
- Bereitstellen finanzieller und organisatorischer Mittel nach § 15
- Informationspflichten der Systeme nach § 14 auf Webseiten
Dritte Stufe ab 1. Juli 2022:
- Ausweitung der Registrierungspflicht auf alle Inverkehrbringer und
- Letztvertreiber von Serviceverpackungen
- Neue Angaben zu Verpackungsarten
- Erklärungspflicht über Systembeteiligung nach § 7 und § 9
- Registrierungs-/Prüfpflichten von Onlinemarktplätzen und Fulfilmentdienstleistern
Sonstige Änderungen zu späteren Zeitpunkten:
- Ab 1. Januar 2023: Pflicht zu Mehrwegalternativen im To-Go-Bereich
- Ab 1. Januar 2025: Getrenntsammelpflichten von EWKGetränkeflaschen
- Ab 1. Januar 2025: Mindestrezyklatanteil bei PET-EWKGetränkeflaschen (25%)
- Ab 1. Januar 2030: Mindestrezyklatanteil bei allen EWKGetränkeflaschen (30%)
Zeitgleich trat am 3. Juli 2021 die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) in Kraft. Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen damit ab sofort nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Lagerabverkauf ist aber erlaubt):
- Wattestäbchen (außer Medizinprodukte)
- Besteck
- Teller
- Trinkhalme (außer Medizinprodukte)
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- To-Go-Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS)
- Getränkebecher und -behälter aus expandiertem Polystyrol (EPS)
- alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
Ebenfalls zeitgleich am 3. Juli trat die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) in Kraft. Folgendes gilt nun:
In Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte müssen entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen:
- Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden.
- Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden, sowie Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern und kunststoffhaltige Filter zur Verwendung in Tabakprodukten.
- Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Quelle: verpackungsgesetz.com