Am 07.02.2021 von Emil Löxkes
Im Grundsatz gilt: Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztliche bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist.
So weit so gut, was ist aber, wenn man aus organisatorischen Gründen beim Arzt keinen Termin an dem entsprechenden Tag bekommt?
Bislang lehnten Krankenkassen dann die weitere Krankengeldzahlung ab, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt wurde.
Das Landessozialgericht Hessen hat jetzt in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass das Krankengeld auch ausnahmsweise bei verspäteter Krankmeldung weiter zu zahlen ist.
Doch wann liegt eine solche Ausnahme vor?
Und wann hat ein Versicherter alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan?
Was ein Versicherter nicht tun muss:
Wichtig ist immer, dass sich der Erkrankte spätestens am Morgen nach dem letzten Tag der Krankschreibung bei einem Arzt meldet und einen Termin vereinbart.
Vertragsärzten der Krankenkassen ist es ausdrücklich erlaubt, Krankmeldungen zurück zu datieren.
Quelle: Vorschriftenmonitor